Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
zum Kaufvertrag gemäß § 2079 ff. des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch der Tschechischen Republik, in der jeweils geltenden Fassung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen des Kaufvertrags zwischen der ZEMI BUILDING MACHINES a.s. als Verkäufer (nachfolgend „Verkäufer“) und dem Käufer. Gemäß § 1751 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch der Tschechischen Republik, in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend „Bürgerliches Gesetzbuch“), regeln diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung den Inhalt des Kaufvertrags, sofern im Vertrag, im Vertragsangebot oder in einem anderen Dokument, das das Vertragsverhältnis bestätigt, beispielsweise einer Bestellung (nachfolgend „Bestellung“), auf sie verwiesen wird. Diese Bedingungen regeln die Rechte und Pflichten sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
I. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung sämtlicher Waren sowie für die Bereitstellung aller angebotenen Komponenten des Hauptsortiments und sind Bestandteil jedes schriftlichen oder mündlichen Kaufvertrags. Als Abschluss des Kaufvertrags gilt bereits die Bestätigung bzw. Unterzeichnung der Bestellung durch den Verkäufer. Die Bestellung wird vom Verkäufer jedoch nur bestätigt, wenn sämtliche fälligen Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer beglichen wurden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
1.2. Bei Widersprüchen zwischen dem Kaufvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen des Kaufvertrags Vorrang. Sofern im Kaufvertrag nichts anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3. Als Verkäufer gilt stets die Gesellschaft ZEMI BUILDING MACHINES a.s., Unternehmensidentifikationsnummer (IČ): 25197525, mit Sitz in Otín 199, 377 01 Jindřichův Hradec, Tschechische Republik.
1.4. Als Käufer gilt die im Kaufvertrag oder in der Bestellung bezeichnete Person bzw. Gesellschaft, die anschließend auf der ausgestellten Rechnung angegeben wird.
1.5. Wird der Kaufvertrag schriftlich abgeschlossen, müssen sämtliche Änderungen und Ergänzungen ebenfalls schriftlich erfolgen.
1.6. Der Kaufvertrag wird auf Grundlage einer schriftlichen Bestellung des Käufers abgeschlossen. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer die bestellte Ware (Kaufgegenstand) zu liefern und ihm den Erwerb des Eigentums daran zu ermöglichen. Der Käufer verpflichtet sich, die bestellte Ware abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis innerhalb der festgelegten Frist zu bezahlen.
1.7. Zur persönlichen Abholung bereitgestellte Waren können vom Käufer an Werktagen zwischen 7:00 und 16:00 Uhr am Sitz des Verkäufers unter der Adresse U Cihelny 199, 377 01 Jindřichův Hradec-Otín abgeholt werden.
1.8. Der Käufer erklärt bei Abschluss des Kaufvertrags bzw. bei Aufgabe der Bestellung ausdrücklich, dass gegen ihn kein Insolvenzverfahren anhängig ist und dass er nicht mehrere Gläubiger hat, deren fällige Forderungen er über einen längeren Zeitraum nicht begleichen kann. Gleichzeitig verpflichtet sich der Käufer, jede Änderung seines Wohnsitzes oder Firmensitzes, einen Eigentümerwechsel des Unternehmens, Änderungen seiner Zahlungs- und Steuerdaten sowie die mögliche Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen seine Person oder den Eintritt in die Liquidation unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen, dem Verkäufer mitzuteilen.
1.9. Mit der Übernahme des Kaufgegenstands erklärt der Käufer ausdrücklich, dass er über dessen technischen Zustand informiert wurde, die Möglichkeit hatte, den Kaufgegenstand zu besichtigen, und mit dessen Verwendung vertraut gemacht wurde. Der Verkäufer hat den Käufer entsprechend den zusammen mit dem Kaufgegenstand übergebenen Unterlagen über die Grundsätze der Bedienung, Wartung und Kontrolle des Kaufgegenstands informiert.
II. Kaufpreis
2.1. Der Kaufpreis wird durch Vereinbarung festgelegt.
2.2. Der Käufer behandelt sämtliche Informationen über Preise, Bedingungen und Verkaufsmodalitäten gegenüber Dritten vertraulich, und zwar im Sinne des § 1730 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
2.3. Die Vertragsparteien können die Zahlung einer Anzahlung auf den Kaufpreis vereinbaren.
III. Zahlungsbedingungen
3.1. Unter Barzahlung versteht man die Einzahlung von Bargeld an der Kasse des Verkäufers oder an einem anderen vereinbarten Ort.
3.2. Unter Zahlung mit Zahlungsziel versteht man die Zahlung auf Grundlage eines ausgestellten Steuerbelegs (nachfolgend „Rechnung“) mit einer im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungsfrist, in der Regel zwischen 10 und 20 Tagen.
3.3. Unter Anzahlung versteht man eine Zahlung auf Grundlage einer ausgestellten Anzahlungsrechnung.
3.4. Bei Zahlungsverzug berechnet der Verkäufer dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von 0,03 % für jeden Verzugstag. Dauert der Zahlungsverzug länger als 14 Tage, betragen die Verzugszinsen ab dem 15. Verzugstag 0,1 % pro Tag. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der gesamte geschuldete Betrag dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird.
3.5. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach Vereinbarung mit dem Käufer Zahlungen durch Lastschrift, Wechsel oder auf andere Weise abzusichern.
3.6. Im Zahlungsverkehr sind die auf der jeweiligen Rechnung des Verkäufers angegebenen variablen Zahlungssymbole (Zahlungsreferenzen) und Bankverbindungen zu verwenden. Gibt der Käufer bei der Rechnungszahlung eine falsche Zahlungsreferenz an oder überweist er den Betrag auf ein anderes Konto des Verkäufers als das auf der Rechnung angegebene, kann der Verkäufer die betreffende Zahlung zurücküberweisen und Verzugszinsen in Höhe von 0,03 % des geschuldeten Betrags für jeden Verzugstag berechnen. Alternativ kann der Verkäufer die Zahlung in seiner Buchhaltung suchen lassen und vom Käufer Ersatz der damit verbundenen Verwaltungskosten in Höhe von 0,03 % des geschuldeten Betrags für jeden Tag verlangen, bis die Zahlung gefunden und ordnungsgemäß verbucht wurde.
3.7. Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß § 1992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Rücktrittsentgelt. Der Käufer ist berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebende Verpflichtung aufzuheben, sofern er dem Verkäufer folgendes Rücktrittsentgelt zahlt:
a) 10 % des vereinbarten Kaufpreises bei einem Rücktritt vor Lieferung des Kaufgegenstands, sofern der Verkäufer noch keine Maßnahmen gegenüber seinem Lieferanten eingeleitet hat;
b) 30 % des vereinbarten Kaufpreises, sofern der Verkäufer bereits Maßnahmen zur Erfüllung seiner Lieferverpflichtung eingeleitet hat;
c) 40 % des vereinbarten Kaufpreises, sofern der Verkäufer den Kaufgegenstand bereits vom Lieferanten übernommen hat.
3.8. Das vereinbarte Rücktrittsentgelt ist innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Vertragsaufhebung beim Verkäufer gemäß Art. III Abs. 3.7 zu zahlen.
3.9. Das Recht zur Aufhebung der Verpflichtung durch Zahlung des Rücktrittsentgelts gemäß Art. III Abs. 3.7 steht einem Käufer nicht zu, der den Kaufgegenstand bereits übernommen hat.
IV. Eigentumsrechte und sonstige Rechte
4.1. Der Käufer ist verpflichtet, den gelieferten Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin und entsprechend dem Vertrag zu übernehmen.
4.2. Die Gefahr einer Beschädigung des Kaufgegenstands geht mit dessen Übernahme durch den Käufer oder zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem der Verkäufer ihm die Verfügung über den Kaufgegenstand ermöglicht.
4.3. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die für die Übernahme und Nutzung des Kaufgegenstands erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
4.4. Das Eigentum am Kaufgegenstand geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über, sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Verfügungen des Käufers über den Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung erfolgen auf dessen eigene Rechnung und ohne Anspruch auf Entschädigung.
4.5. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ist der Käufer nicht berechtigt, rechtlich über den Kaufgegenstand zu verfügen, insbesondere ihn zu veräußern, zu verpfänden, mit Rechten Dritter zu belasten oder ihn in einer Weise zu verwenden, die eine ordnungsgemäße Rückgabe an den Verkäufer unmöglich machen würde. Bei Verletzung dieser Verpflichtung hat der Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen.
4.6. Der Käufer verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv und auf eigene Kosten gegen die Entstehung von Rechten Dritter vorzugehen. Macht ein Dritter Rechte an einem noch nicht vollständig bezahlten Kaufgegenstand geltend, muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich darüber informieren.
4.7. Technische Verbesserungen oder sonstige Änderungen, die den normalen Betrieb des Kaufgegenstands beeinflussen, dürfen während der Garantiezeit nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers vorgenommen werden. Während der Garantiezeit ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu pflegen und ihn entsprechend den geltenden Vorschriften und gegebenenfalls Empfehlungen in einem betriebsfähigen Zustand zu halten. Dieselben Verpflichtungen gelten bis zum Übergang des Eigentumsrechts auf den Käufer. Bis dahin ist er verpflichtet, den Kaufgegenstand so zu behandeln, dass Schäden und übermäßiger Verschleiß vermieden werden, und ihn ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden.
V. Reklamationen
5.1. Der Verkäufer gewährt dem Käufer auf einen neuen Kaufgegenstand eine Garantie von 12 Monaten ab dem Lieferdatum, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. Die Garantiebedingungen sind in der Bedienungsanleitung festgelegt.
5.2. Beim Austausch eines Bauteils an einem Kaufgegenstand, dessen Garantiezeit bereits abgelaufen ist, erhält der Käufer auf dieses Bauteil eine Garantie von 6 Monaten ab Lieferung. Die Garantie gilt ausschließlich für Bauteile, die von einem autorisierten Servicebetrieb ausgetauscht wurden.
5.3. Für gebrauchte Waren oder gebrauchte Maschinen, die Gegenstand des Verkaufs sind, wird keine Garantie gewährt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
5.4. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand unmittelbar nach der Übernahme zu überprüfen. Dem Käufer stehen keine Rechte wegen mangelhafter Leistung zu, wenn es sich um einen Mangel handelt, den er bei Anwendung der üblichen Sorgfalt bereits bei Vertragsabschluss hätte erkennen müssen.
Werden offensichtliche Mängel festgestellt, für die der Verkäufer verantwortlich ist, müssen diese spätestens innerhalb von drei Tagen nach Übernahme des Kaufgegenstands gemeldet werden. Die Reklamation muss spätestens innerhalb von drei Tagen nach Feststellung des Mangels schriftlich beim Verkäufer eingereicht werden.
Der Käufer ist verpflichtet, den reklamierten Kaufgegenstand an einem Ort abzustellen, an dem keine weiteren Schäden entstehen können. Er darf keine eigenständigen Eingriffe am Kaufgegenstand vornehmen oder Reparaturen durch andere als die entsprechend geschulten Servicetechniker des Verkäufers durchführen lassen.
5.5. Jede Reklamation muss vom Käufer ordnungsgemäß gemeldet und dokumentiert werden, entweder über das Formular auf der Website www.solis.cz oder in schriftlicher Form.
Reklamationen sind am Firmensitz unter der Adresse Otín 199, 377 01 Jindřichův Hradec, geltend zu machen.
Der Käufer wird schnellstmöglich über die Art der Bearbeitung seiner Reklamation informiert. Die Einreichung einer Reklamation berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
5.6. Bei der Reparatur oder dem Austausch des Kaufgegenstands ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die größtmögliche Mitwirkung zu gewähren, die für eine reibungslose Reparatur oder einen Austausch erforderlich ist.
Wird die Reklamation oder Wartung des Kaufgegenstands durch einen mobilen Servicedienst durchgeführt, muss der Käufer geeignete Arbeitsbedingungen sicherstellen. Dazu gehören insbesondere:
- im Sommer mindestens ein überdachter Bereich mit festem Boden;
- bei ungünstigen Witterungsbedingungen ein überdachter und beheizter Bereich mit einer Temperatur von mindestens 10 °C und festem Boden.
Steht kein geeigneter Arbeitsbereich zur Verfügung, wird die Reparatur am Betriebsstandort des Verkäufers durchgeführt. Die Transportkosten trägt in diesem Fall der Käufer.
Der Kaufgegenstand muss in sauberem Zustand zur Wartung oder Reparatur bereitgestellt werden.
Spätestens nach Abschluss der Servicearbeiten muss ein Vertreter des Käufers anwesend sein, um die Reparatur abzunehmen und das Serviceprotokoll zu unterzeichnen.
5.7. Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit einer möglichen Reklamation entstehen, trägt der Käufer in voller Höhe.
5.8. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass er bei der Nutzung des Kaufgegenstands die Anweisungen in den mitgelieferten Unterlagen beachten muss. Dies betrifft insbesondere die Bedienung, Wartung und Kontrolle des Kaufgegenstands.
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass eine Abweichung von diesen Anweisungen, deren Nichtbeachtung oder die Nichteinhaltung der vereinbarten Vorgehensweise bei Reparaturen und Wartungsarbeiten zum Verlust des Anspruchs auf Mängelbeseitigung innerhalb der Garantiezeit führt.
5.9. Bis zum Übergang des Eigentumsrechts am Kaufgegenstand auf den Käufer ist dieser verpflichtet, für Reparaturen, Service und Wartung die Dienstleistungen des Verkäufers oder eines anderen autorisierten Servicebetriebs für Maschinen desselben Typs in Anspruch zu nehmen.
5.10. Gibt der Käufer den Kaufgegenstand aus irgendeinem Grund an den Verkäufer zurück (Vertragsrücktritt, Vertragsaufhebung, Austausch während der Garantiezeit usw.), ist er verpflichtet, ihn in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn vom Verkäufer übernommen hat, unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung.
Als übliche Abnutzung gelten insbesondere nicht: starke Verschmutzung, zerbrochene Scheiben, nicht funktionierende Beleuchtung, übermäßig zerkratzte Oberflächen, fehlende Bauteile oder Zubehörteile usw.
Entstehen dem Verkäufer Kosten für die Beseitigung von Schäden, die nicht auf übliche Abnutzung zurückzuführen sind, muss der Käufer diese Kosten vollständig als Schadensersatz erstatten.
VI. Höhere Gewalt
Der Verkäufer ist berechtigt, vereinbarte Warenlieferungen auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Käufer gegenüber zu irgendeiner Entschädigung verpflichtet zu sein, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt.
Als höhere Gewalt gilt ein Hindernis, das unabhängig vom Willen des Verkäufers entsteht und ihn an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindert, sofern vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass der Verkäufer dieses Hindernis oder dessen Folgen abwenden oder überwinden konnte oder dass er dieses Hindernis zum Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung vorhersehen konnte.
VII. Vertragsstrafen
7.1. Bei einer schwerwiegenden Verletzung der sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises zu zahlen.
Dies gilt insbesondere, wenn der Käufer den Kaufgegenstand nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung abnimmt oder einseitig vom Kaufvertrag zurücktritt.
Diese Vertragsstrafe gilt, sofern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Verletzung einer bestimmten Verpflichtung keine andere Vertragsstrafe vereinbart wurde.
7.2. Entsteht dem Verkäufer ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, ist er berechtigt, eine bereits geleistete Anzahlung auf den Kaufpreis mit diesem Anspruch zu verrechnen.
7.3. Bei verspäteter Übernahme des Kaufgegenstands durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 CZK zu berechnen.
Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand nicht ordnungsgemäß ab und dauert dieser Zustand länger als 30 Tage nach dem vereinbarten Übergabetermin an, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Käufer nimmt außerdem zur Kenntnis, dass der Verkäufer berechtigt ist, den nicht abgenommenen Kaufgegenstand im Rahmen eines Ersatzverkaufs an einen Dritten zu veräußern und dem Käufer die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis und dem beim Ersatzverkauf erzielten Kaufpreis unmittelbar nach dem Vertragsrücktritt in Rechnung zu stellen.
7.4. Überschreitet der Zahlungsverzug des Käufers hinsichtlich des vereinbarten Kaufpreises oder einzelner vereinbarter Raten 60 Kalendertage, ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei vom Vertrag zurückzutreten.
7.5. Macht der Verkäufer von seinem Recht zum Vertragsrücktritt Gebrauch, gilt der Vertrag ab dem Tag als aufgehoben, an dem die Rücktrittserklärung der anderen Vertragspartei zugestellt wird.
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer für die Dauer der Nutzung des Kaufgegenstands einen Betrag zu verlangen, der der üblichen Miete entspricht, die der Verkäufer für einen vergleichbaren Maschinentyp berechnet.
Der Verkäufer ist berechtigt, seine Forderung auf Zahlung dieser üblichen Miete sowie gegebenenfalls weitere Forderungen aus unbezahlten Service- und Reparaturleistungen einseitig mit seiner Verpflichtung zur Rückerstattung der vom Käufer auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen zu verrechnen.
7.6. Im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag oder dessen Aufhebung ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufgegenstand nach schriftlicher Benachrichtigung des Käufers auf dessen Kosten an seinen Firmensitz transportieren zu lassen.
VIII. Schlussbestimmungen
8.1. Etwaige Streitigkeiten werden zunächst auf gütlichem Wege beigelegt. Ist eine Einigung nicht möglich, wird die Streitigkeit gemäß Art. VIII Abs. 8.8 behandelt.
8.2. Der Käufer nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass der Verkäufer berechtigt ist, Informationen über seine Rechtspersönlichkeit, seine rechtlichen und Eigentumsverhältnisse sowie seine wirtschaftliche Bonität zu überprüfen.
8.3. Der Käufer erklärt, dass er sich seiner Rechte zum Schutz personenbezogener Daten bewusst ist, die sich aus den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften, insbesondere aus dem Gesetz Nr. 101/2000 Slg., ergeben.
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass der Verkäufer die personenbezogenen Daten, die er im Zusammenhang mit Verkaufsverhandlungen, dem Abschluss eines Kaufvertrags und dessen Verwaltung erhalten hat oder künftig erhält, in seinen Unterlagen speichern darf.
Die Speicherung erfolgt für den Zeitraum, der zum Schutz der Interessen des Unternehmens, für künftige Angebote von Dienstleistungen des Verkäufers und seiner Geschäftspartner oder aufgrund allgemein verbindlicher Rechtsvorschriften erforderlich ist.
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass diese Daten ausschließlich zur Erfüllung der geschäftlichen Bedürfnisse des Verkäufers oder zur Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Käufer verwendet werden. Dabei können diese Dienstleistungen auch von Dritten im Auftrag des Verkäufers erbracht werden.
Der Käufer nimmt außerdem zur Kenntnis, dass der Verkäufer bei einer schwerwiegenden Verletzung des Kaufvertrags oder einer Verpflichtung aus einem anderen Vertrag berechtigt ist, diese Information zusammen mit den erforderlichen personenbezogenen Daten an Dritte weiterzugeben oder gegebenenfalls zu veröffentlichen, um seine Rechte und berechtigten Interessen zu schützen.
8.4. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit sämtliche Geldforderungen und Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Käufer bestehen, miteinander zu verrechnen, auch wenn diese aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen stammen.
8.5. Der Verkäufer ist berechtigt, sämtliche Forderungen gegenüber dem Käufer an Dritte abzutreten.
8.6. Das Recht auf Schadensersatz bleibt von Bestimmungen des Kaufvertrags, die eine Vertragsstrafe vorsehen, unberührt.
Der Käufer ist verpflichtet, jede im Kaufvertrag vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob er die Vertragsverletzung verschuldet hat oder nicht.
8.7. Der Käufer erklärt hiermit, dass er die Verjährungsfrist sämtlicher Ansprüche des Verkäufers aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag sowie aus früheren Vertragsverhältnissen, einschließlich möglicher Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen, auf zehn Jahre ab dem Zeitpunkt verlängert, zu dem die jeweilige Verjährungsfrist erstmals zu laufen beginnt bzw. begonnen hat.
Diese Erklärung gilt auch für Ansprüche, die sich aus einem möglichen Rücktritt vom Kaufvertrag, dessen Kündigung oder der Beendigung des Vertragsverhältnisses aus einem anderen Rechtsgrund ergeben.
8.8. Schiedsgerichtsbarkeit
Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang damit, die nicht durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien beigelegt werden können, in einem Schiedsverfahren entschieden.
Der Schiedsrichter nimmt die Verhandlung und Entscheidung der Streitigkeit unverzüglich auf, spätestens jedoch innerhalb von 15 Kalendertagen nach deren Vorlage.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dem Schiedsrichter jede Änderung ihrer Geschäftsadresse unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, stellt der allein ernannte Schiedsrichter Schriftstücke an die in der Bestellung oder in einem öffentlich zugänglichen Register angegebenen Adressen zu. Die rechtlichen Wirkungen der Zustellung bleiben dadurch erhalten.
Für die Wirksamkeit der Zustellung gelten dieselben Regeln wie für Zustellungen im Zivilgerichtsverfahren, einschließlich der Möglichkeit einer Ersatzzustellung.
Die übrigen, nicht ausdrücklich geregelten Rechte und Pflichten der Teilnehmer des Schiedsverfahrens richten sich nach dem Gesetz Nr. 216/1994 Slg. über Schiedsverfahren und die Vollstreckung von Schiedssprüchen in der jeweils geltenden Fassung.
Die Gebühren, Kosten sowie die sonstigen Rechte und Pflichten der Parteien richten sich nach der jeweils geltenden Verfahrensordnung und den Regeln des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik.
Abweichend von diesen Regeln beträgt die Mindestgebühr für eine gerichtliche Entscheidung 4.000 CZK.
Die Partei, die im Rechtsstreit vollständig oder überwiegend erfolgreich ist, hat Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten entsprechend den Bestimmungen des Zivilgerichtsverfahrens, einschließlich der Kosten der Rechtsvertretung gemäß Verordnung Nr. 177/1996 Slg. in der jeweils geltenden Fassung.
8.9. Sämtliche Schriftstücke werden an die Anschriften der Vertragsparteien oder gegebenenfalls an die in gesetzlich vorgeschriebenen Registern, insbesondere dem Handels- oder Gewerberegister, eingetragenen Adressen zugestellt.
Bei einer Adressänderung ist die betreffende Vertragspartei verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.
Bei persönlicher Zustellung oder Zustellung durch einen Kurierdienst gilt das Schriftstück an dem Tag als zugestellt, an dem es von der betreffenden Vertragspartei oder einer von ihr bevollmächtigten Person übernommen wurde.
Bei postalischer Zustellung gilt das Schriftstück an dem Tag als zugestellt, an dem es von der Vertragspartei oder einer zur Entgegennahme eingeschriebener Postsendungen berechtigten Person übernommen wurde.
Wird das Schriftstück jedoch aus irgendeinem Grund nicht entgegengenommen und bei der Post hinterlegt oder an den Absender zurückgesendet, gilt es mit Ablauf des dritten Tages nach Hinterlegung bei der Post oder nach Verweigerung der Annahme als zugestellt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten seit dem 1. Januar 2014.
Jindřichův Hradec, den 1. Januar 2014
Miroslav Zeman, Geschäftsführer

